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Gemäss EK 2.3 muss mindestens eine Referenz von einer «Schweizer Einbürgerungsbehörde» als Kundin ausgestellt sein. Dieses Kriterium schränkt den Kreis der teilnahmeberechtigten Anbieter aus unserer Sicht stark ein, da es nur eine sehr begrenzte Anzahl Anbieter mit einer solchen spezifischen Referenz gibt. Ist der Kanton Schwyz bereit, auch Referenzen von anderen Schweizer Behörden (Bund, Kantone oder Gemeinden) als gleichwertig anzuerkennen, sofern deren Aufgabenbereich thematisch vergleichbare Anforderungen aufweist und die Referenz hinsichtlich Thematik, Komplexität und Grösse mit dem vorliegenden Ausschreibungsgegenstand vergleichbar ist?
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Bei EK2.3 geht es bei der Referenz um die erforderliche Bewertung von hinreichender Projekterfahrung bei der Umsetzung von Lösungen, die in ihrer Komplexität objektiv vergleichbar zur laufenden Ausschreibung ist, und der nachweislichen Fähigkeit des Anbieters mit Behörden in der Schweiz bei bereichsübergreifenden Fachprozessen zielorientiert zusammenzuarbeiten. Eine vorherigen erfolgreiche Zusammenarbeit mit einer Schweizer Behörde im Bereich der Digitalisierung von Einbürgerungsprozessen bildet dabei den Optimalfall ab. Gleichwertige Nachweise für die Erfüllung von Eignungskriterien sind im Rahmen des Beschaffungsrechts stets zugelassen.
| 17.07.2026 |
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In den Eignungskriterien wird eine Referenz mit einer Einwanderungsbehörde gefordert. Wir bitten um Bestätigung, ob auch Referenzprojekte mit vergleichbarer fachlicher und technischer Komplexität bei anderen öffentlichen Behörden als gleichwertig anerkannt werden, sofern sie hinsichtlich Umfang, Systemlandschaft und regulatorischen Anforderungen vergleichbar sind. Falls nicht: Wir bitten um Begründung, weshalb spezifisch eine Referenz im Bereich Einwanderungsbehörden erforderlich ist und welche fachlichen Anforderungen damit konkret abgedeckt werden sollen, die mit anderen Behördenreferenzen nicht nachweisbar wären.
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Bei EK2.3 geht es bei der Referenz um die erforderliche Bewertung von hinreichender Projekterfahrung bei der Umsetzung von Lösungen, die in ihrer Komplexität objektiv vergleichbar zur laufenden Ausschreibung ist, und der nachweislichen Fähigkeit des Anbieters mit Behörden in der Schweiz bei bereichsübergreifenden Fachprozessen zielorientiert zusammenzuarbeiten. Eine vorherigen erfolgreiche Zusammenarbeit mit einer Schweizer Behörde im Bereich der Digitalisierung von Einbürgerungsprozessen bildet dabei den Optimalfall ab. Gleichwertige Nachweise für die Erfüllung von Eignungskriterien sind im Rahmen des Beschaffungsrechts stets zugelassen.
| 17.07.2026 |
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Im Priesblatt ist in der Bezeichnung OP3 folgendes beschrieben: "Wartungs- und Supportleistungen (Managed Service) für weitere 4 Jahre". Da die Anzahl Monate mit 36 angegeben ist, gehen wir davon aus, dass dies ein Fehler in Bezeichnung ist und dort 3 Jahre stehen müsste. Ist diese Annahme korrekt?
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Danke für den Hinweis. Ihre Annahme ist korrekt, es ist ein Fehler in der Bezeichnung. Wir stellen mit Beantwortung dieser Fragerunde eine korrigierte Version des Preisblatts bereit.
| 17.07.2026 |
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ZK 5.1.1: Welche Schnittstellen stehen für die Anbindung ans Langzeitarchiv zur Verfügung?
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Eine Spezifikation der Schnittstelle zum Staatsarchiv liegt derzeit noch nicht vor.
| 17.07.2026 |
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Können auch Referenzen angegeben werden welche von Subunternehmer erbracht worden sind, sofern der Subunternehmer die entsprechende Lösung resp. die dazu notwendigen Leistungen in eigener Verantwortung umgesetzt hat?
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Die charakteristische Leistung ist vom Anbieter zu erbringen, entsprechend müssen die Referenzen auch von diesem stammen.
| 17.07.2026 |
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Qualitätsmanagement (Kriterienkatalog 5.2.2):
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Die Punktevergabe wird stufenlos vorgenommen, es sind also Punktewerte zwischen 0, 50 und 100 möglich, wobei die Bewertung das Vorhandensein eines Zertifikats einer akkreditierten Stelle und auch die ersichtliche Fundiertheit sowie den Umfang des Qualitätsmanagements berücksichtigt. Auch der Nachweis eines standardisierten firmeninternen Qualitätsmanagementprozess ohne Akreditierung durch eine unabhängige Stelle wird bewertet.
| 17.07.2026 |
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Schlüsselpersonen, Vor-Ort-Präsenz (Kriterienkatalog, 2.5):
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Die Anforderung einer Vor-Ort-Präsenz bezieht sich auf Phasen einer Projektumsetzung (GL 1, OP1, OP4).
| 17.07.2026 |
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Umsetzungsplanung (Pflichtenheft, 4.3):
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Im Zuschlagskriterium 5.1.2 haben Sie als Anbieter Gelegenheit, zur Umsetzungsplanung Stellung zu nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Ausschlusskriterium. Der in der Vertragsvorlage vorgesehene Leistungsbeginn per 01.10.2026 ist Beginn der Phase Umsetzung (noch nicht bereits die Inbetriebnahme).
| 17.07.2026 |
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Preisblatt (Anhang 04):
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Danke für den Hiweis. Gemäss Erläuterungen im Preisblatt ist die Anbieterin selbst dafür verantwortlich, dass die Formelanwendungen korrekt funktionieren. Da sich hier aber offensichtlich der Fehlerteufel eingeschlichen hat, stellen wir mit Beantwortung dieser Fragerunde eine korrigierte Version des Preisblatts bereit.
| 17.07.2026 |
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Administratives:
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Ein separates Visieren der einzelnen PDF-Dokumente ist nicht erforderlich, der Zweck des Gesamt-PDFs ist, Ihnen diesen Aufwand zu ersparen und nur einmalig das Gesamtangebot signieren zu müssen.
| 17.07.2026 |
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Schnittstellen (Kriterienkatalog 3.2.1, 3.2.4, Beilage 10):
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Mit Erbringung der Grundleistung 1 muss die Lösung die aufgeführten Schnittstellen bereitstellen, damit die Umsysteme, sobald diese schnittstellenfähig für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation sind, sich ohne weiteres anschliessen können. Für die GL1-Abnahme genügt der Nachweis der Anschlussbereitschaft. Wegen externer Abhängigkeiten zu den Schnittstellen-Gegenparteien kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgelegt werden, welche der Schnittstellen wann in Betrieb genommen werden. Die Konkretisierung der Schnittstellen wird Gegenstand des in Grundleistung 1 zu erarbeitenden Integrationskonzepts, für das ein Stundenkontingent als Kostendach vorgesehen ist. Falls für die Schnittstellen erfordliche Informationen erst nach GL1-Abschluss vorliegen, erfolgt die spätere funktionale Anbindung als separate Option und Beauftragung ausserhalb GL1.
| 17.07.2026 |
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Welche Schnittstellen sollen in der ersten Phase (GL1) implementiert werden und welche erst später? VOSTRA und Wilken z.B. sind im Zielbild (Pflichtenheft Kap.4.1) durchgezogen dargestellt, im Kriterienkatalog steht aber "Schnittstellen, die vorerst aufgrund der Umsysteme noch manuell bewirtschaftet werden müssen, sind bereit für Maschine-zu-Maschine Kommunikation [...], insbesondere: Schnittstelle GEVER (CMI), Schnittstelle Finanzbuchhaltung (Wilken), Schnittstelle VOSTRA". Können Sie bitte alle Schnittstellen auflisten, die in GL1 implementiert werden sollen?
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Mit Erbringung der Grundleistung 1 muss die Lösung die aufgeführten Schnittstellen bereitstellen, damit die Umsysteme, sobald diese schnittstellenfähig für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation sind, sich ohne weiteres anschliessen können. Für die GL1-Abnahme genügt der Nachweis der Anschlussbereitschaft. Wegen externer Abhängigkeiten zu den Schnittstellen-Gegenparteien kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht festgelegt werden, welche der Schnittstellen wann in Betrieb genommen werden. Die Konkretisierung der Schnittstellen wird Gegenstand des in Grundleistung 1 zu erarbeitenden Integrationskonzepts, für das ein Stundenkontingent als Kostendach vorgesehen ist.
| 17.07.2026 |
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Erhält der Kanton zukünfig (im Rahmen der Einführung des Zielsystems) alle Dossiers aus den Gemeinden ausschliesslich über die Schnittstelle "Datenkatalog Gesuchsübermittlung " (Anlage 10)?
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Je nach Ausgangslage auf Seiten der jeweiligen Gemeinde muss der genaue Übermittlungsweg im weiteren Verlauf geprüft werden. Der Kanton hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Gemeinden. Die Entscheidung über den Anbindungsweg liegt bei den Gemeinden. Der Kanton kann Anbindungsmöglichkeiten anbieten, die Gemeinden aber nicht zu einer bestimmten Anbindungsart verpflichten.
| 17.07.2026 |
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Präsentationstermine:
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Danke für den Hinweis. Die Präsentationen gemäss ZK3 sind je vormittags am Montag, 7. und Dienstag, 8. September in Schwyz vorgesehen.
| 17.07.2026 |
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Was bedeutet im Sinne der Ausschreibung, dass eine Schnittstelle "bereit ist für Maschine-zu-Maschine Kommunikation"?
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Mit Erbringung der Grundleistung 1 muss die Lösung die aufgeführten Schnittstellen bereitstellen, damit die Umsysteme, sobald diese schnittstellenfähig für Maschine-zu-Maschine-Kommunikation sind, sich ohne weiteres anschliessen können.
| 17.07.2026 |
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Falls es eine Schnittstelle zu Geres geben soll, wird beim Aufruf der GERES Schnittstelle die AVN Nummer verwendet, um den Antragsteller zu identifizieren?
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Nach unserem aktuellen Verständnis gemäss dem Zielbild im Pflichtenheft, Kapitel 4.1, ist keine direkte Schnittstelle zu GERES erforderlich. Sollte im weiteren Verlauf dennoch eine solche Schnittstelle erforderlich werden, so muss mit allen Beteiligten definiert werden, welcher Wert als Identifikator geeignet ist.
| 17.07.2026 |
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Im Zielbild ist eine Schnittstelle zu Gever gestrichelt gezeichnet, aber zwischen Gever und Geres nicht. Welche Daten sollen zwischen Gever und Geres ausgetauscht werden, und ist keine direkte Schnittstelle zwischen dem Zielsystem und Geres vorgesehen?
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Zwischen GEVER und GERES sollten Meldedaten ausgetauscht werden. Nach unserem aktuellen Verständnis gemäss dem Zielbild im Pflichtenheft, Kapitel 4.1, ist somit keine direkte Schnittstelle zu GERES erforderlich.
| 17.07.2026 |
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Gibt es eine API Spezifikation der Schnittstelle zum Staatsarchiv, die Sie zur Verfügung stellen können?
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Eine Spezifikation der Schnittstelle zum Staatsarchiv liegt derzeit noch nicht vor.
| 17.07.2026 |
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Wird vor Angebotsabgabe eine vollständigere Version des Migrationskonzepts nachgereicht?
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Das Prüfen und Ergänzen des Migrationskonzepts ist eines der Lieferergebnisse aus Grundleistung 1 gemäss der in Anhang 04 vorgegebenen Preisliste. Es ist keine Nachreichung einer vollständigeren Version vorgesehen.
| 17.07.2026 |
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An welchen Stellen im Sollprozess sollen welche Schnittstellen zum Einsatz kommen?
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Eine Übersicht über die Schnittstellen bietet das Zielbild im Pflichtenheft, Kap. 4.1. Technische Rahmenbedingungen sind der Beilage 02 zu entnehmen in Kriterium 3.2, technische Spezifikation zum fachlichen Aufbau der Lösung. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Kommunikationsweges ist teilweise in den Auschreibungsunterlagen skizziert (z.B. Beilage 11 für das erste Mailsymbol von links). Im Zuschlagskriterium 5.1.1 haben Sie als Anbieter Gelegenheit, Ihre Überlegungen zu den Übermittlungswegen einzubringen.
| 17.07.2026 |
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Gibt es Testsysteme für die Schnittstellen, die in GL1 umzusetzen sind?
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Sämtliche Systeme im Rechenzentrum der kantonalen Verwaltung Schwyz verfügen über eine mehrstufige Systemumgebung. Bei externen Schnittstellen sind die Möglichkeiten im Rahmen des Testkonzepts zu prüfen.
| 17.07.2026 |
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Wird ein Rückstellungs- / Sistierungsprozess benötigt? Falls ja, wie ist der Ablauf?
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Der erforderliche Rückstellungs-/Sistierungsprozess ist in Beilage 12 skizziert.
| 17.07.2026 |
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Existiert zu Beilage 12 (Sollprozess-Diagramm) eine textuelle/detailliertere Prozessbeschreibung mit Rollen, Entscheidungspunkten und Ausnahmefällen?
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Eine textuelle Detaillierung des Sollprozesses in Beilage 12 existiert über die bereitgestellten Unterlagen hinaus nicht.
| 17.07.2026 |
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Im Sollprozess sind Mailsymbole enthalten. Bedeuten die, das aus dem Zielsystem heraus E-Mails verschickt oder empfangen werden sollen, oder bedeuten die Symbole einen manuellen Briefversand/-empfang?
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Das Mailsymbol steht jeweils für eine möglichst strukturierte und medienbruchfreie Nachrichtenübermittlung. Mittelfristiges Ziel ist ein vollständig papierfreier Prozess, in ersten Ausbaustufen werden gewisse Nachrichten aber noch brieflich sein. Eine Übersicht über die Schnittstellen bietet das Zielbild im Pflichtenheft, Kap. 4.1. Technische Rahmenbedingungen sind der Beilage 02 zu entnehmen in Kriterium 3.2, technische Spezifikation zum fachlichen Aufbau der Lösung. Die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Kommunikationsweges ist teilweise in den Auschreibungsunterlagen skizziert (z.B. Beilage 11 für das erste Mailsymbol von links). Im Zuschlagskriterium 5.1.1 haben Sie als Anbieter Gelegenheit, Ihre Überlegungen zu den Übermittlungswegen einzubringen.
| 17.07.2026 |